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   BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08   

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https://dejure.org/2009,6143
BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08 (https://dejure.org/2009,6143)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2009 - Xa ZR 74/08 (https://dejure.org/2009,6143)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2009 - Xa ZR 74/08 (https://dejure.org/2009,6143)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Verlustes von Schadensersatzansprüchen bei Versäumung der Ausschlussfrist für die Anmeldung reisevertraglicher Gewährleistungsansprüche; Anspruch eines Bundeslandes gegen einen Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen der ...

  • reise-recht-wiki.de

    Auf Studienreise verletzter Lehrer

  • Judicialis

    BGB § 121 Abs. 1; ; BGB § 651g Abs. 1; ; BGB-InfoV § 6 Abs. 2; ; Nds. BeamtenG § 95

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 121; BGB § 651 g
    Anforderungen an die Exkulpation bei der Versäumung der Ausschlussfrist des § 651 g BGB durch aus Legalzession klagendes Land

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Obliegenheit zur Anmeldung auf den Dienstherrn übergegangener Gewährleistungsansprüche wegen Reisemängeln

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vier-Wochen-Frist gilt auch Sozialversicherungsträger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1570
  • NVwZ-RR 2009, 817
  • VersR 2010, 914
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03

    Zur Anwendung der reiserechtlichen Ausschlußfrist auf den

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Denn die Obliegenheit des "Reisenden" nach § 651g Abs. 1 Satz 1 BGB, die Ansprüche innerhalb der Monatsfrist geltend zu machen, trifft den jeweiligen Anspruchsinhaber (BGHZ 159, 350, 354) und damit auch den Zessionar, auf den die Ansprüche durch Abtretung oder gesetzlichen Forderungsübergang übergegangen sind.

    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 22. Juni 2004 (BGHZ 159, 350, 354) ausgeführt hat, erlangt der Reiseveranstalter sichere Kenntnis der auf ihn zukommenden Gewährleistungsansprüche allerdings nur durch eine Anmeldung des Anspruchsinhabers.

    Während für den Reiseveranstalter bei einer Anspruchsanmeldung durch einen Dritten offenbleiben kann, ob der Anspruchsinhaber selbst überhaupt einen Anspruch erheben wird (vgl. BGHZ 159, 350, 355) , kann bei der Anmeldung lediglich eigener Ansprüche durch den Reisenden für den Reiseveranstalter unklar bleiben, welche weiteren Forderungen Dritter noch auf ihn zukommen können.

    Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349 ; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen.

    Der Anspruchsinhaber, der unverschuldet die Ausschlussfrist versäumt hat, muss seinen Anspruch unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses geltend machen, wenn er ihn nicht auch in diesem Fall verlieren will (vgl. BGHZ 159, 350, 358) .

  • BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06

    Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Die vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles getroffene und revisionsrechtlich nur beschränkt nachprüfbare (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552) Würdigung, dass der Kläger nach Kenntniserlangung vom Bestehen seiner Ansprüche deren Geltendmachung nicht unverzüglich nachgeholt habe, ist nicht zu beanstanden.

    Daher lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zugunsten eines Reisenden eine widerlegbare Vermutung besteht, dass dieser die Ausschlussfrist nicht gekannt und damit nicht schuldhaft versäumt hat, wenn der Reiseveranstalter ihn pflichtwidrig nicht belehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007 - X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2552), von vornherein nicht auf Dritte übertragen, die gegen den Reiseveranstalter aus übergegangenem Recht mit eigenständigen Forderungen vorgehen.

  • BGH, 17.10.2000 - X ZR 97/99

    Anmeldung von Ersatzansprüchen gegen den Reiseveranstalter durch einen

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).

    Das von der Rechtsprechung als schützenswert angesehene Interesse des Reiseveranstalters, seine Überprüfungs- und Beweissicherungstätigkeiten nicht vergeblich in Gang zu setzen (BGHZ 145, 343, 349 ; 159, 350, 355), ist auch bei solchen Fallgestaltungen anzuerkennen.

  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 187/85

    Vereitelung der gesamten Reise wegen Ausfalls der ersten Reiseleistung als

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • BGH, 22.10.1987 - VII ZR 5/87

    Einhaltung der Frist für die Geltendmachung von reisevertraglichen

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • OLG Celle, 27.07.2006 - 11 U 263/05

    Geltung der Ausschlussfrist für Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers aus

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, dass die rechtzeitige Anmeldung der übergegangenen Ansprüche durch den Zessionar auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Reisende rechtzeitig eigene Schadensersatzansprüche erhoben hat (ebenso OLG Celle RRa 2006, 212, 214; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. § 651g Rdn. 2; MünchKomm./Tonner, BGB, 5. Aufl. § 651g Rdn. 26; krit.: Erman/Seiler, BGB, 12. Aufl. § 651g Rdn. 2; a.A. Führich, Urteilsanm. zu BGH, Urt. v. 22.06.2004 - X ZR 171/03, LMK 2004, 204; Brüning, Probleme des Reisevertrags- und Reiseversicherungsrechts, Diss. Hamburg 2008, S. 68 f.).
  • BGH, 22.03.1984 - VII ZR 189/83

    Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen nach Reisevertragsrecht

    Auszug aus BGH, 09.06.2009 - Xa ZR 74/08
    Sinn und Zweck der Ausschlussfrist ist es, dem Reiseveranstalter Gewissheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Umfang Gewährleistungsansprüche auf ihn zukommen, damit er unverzüglich die notwendigen Beweissicherungsmaßnahmen treffen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend machen und gegebenenfalls seinen Versicherer benachrichtigen kann (vgl. BGHZ 90, 363, 367, 369 ; 97, 255, 262 ; 102, 80, 86 ; 145, 343, 349 ; BGH, Urt. v. 11.01.2005 - X ZR 163/02, NJW 2005, 1420).
  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Berufungsgerichts regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das Gericht die Rechtsbegriffe verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 43; BGH 9. Juni 2009 - Xa ZR 74/08 - Rn. 16; 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07 - Rn. 19 zur Frage der Unverzüglichkeit iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX bzw. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - L 2 R 189/19
    Er habe seine Auffassung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 09.06.2009, Az.: Xa ZR 74/08 zu § 651g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (in der Fassung vom 02.01.2002), wonach eine Frist von maximal 10 Tagen als unverzüglich zu bezeichnen sei, begründet.
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